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>> Würfelspitz <<

Verein zur Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sowie von Jugendfreizeitangeboten
in Beelitz - Heilstätten e.V.

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Satzung des Vereins Würfelspitz

vom 17.07.2001

§ 1 (Name und Sitz des Vereins)

(1)    Der Verein führt den Namen ”Würfelspitz, Verein zur Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sowie
von Jugendfreizeitangeboten in Beelitz–Heilstätten e.V.”.
Als Vereinfachung darf der Verein auch kurz mit Verein ”Würfelspitz” bezeichnet werden.

(2)    Sitz des Vereins ist Beelitz - Heilstätten.

(3)    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck)

(1)    Der Verein ”Würfelspitz” verfolgt als Ziel die Förderung der Jugendpflege. Inhalt dessen ist die Trägerschaft eines Kinder- und Jugendclubs sowie Maßnahmen, die von diesem Club für Kinder und Jugendliche ausgehen.

 (2)    Mit der Zielstellung des Vereins aus Absatz 1 verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 (3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 (5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

 (1)   

 (2)    Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Fördermitglied können auch juristische Personen werden.

    (3)    Die Mitgliedschaften können gewechselt werden, wenn der Vorstand zustimmt. Voraussetzung für den Wechsel einer Mitgliedschaft
von § 3(1) zu § 3(2) ist, dass die eingeforderte Beteiligung an erfolgten Rekonstruktions- und Beschaffungsmaßnahmen bereits gezahlt worden ist.

 (4)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes.

 

§ 4 (Austritt)

(1)    Der Austritt eines Mitgliedes nach § 3(1) bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Zustimmung ist dann zu erteilen, wenn die anteiligen Kosten nach § 6(2) für bereits zum Zeitpunkt der Austrittserklärung beschlossene Einrichtungs- und Erhaltungsmaßnahmen durch das austrittswillige Mitglied nachweislich entrichtet wurden.

 (2)    Ein Mitglied nach § 3(2) kann durch einseitige Erklärung zum Ende des laufenden Quartals seinen Austritt erklären.

 (3)     Die Austrittserklärungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.  

§ 5 (Mitgliedsbeitrag)

  (1)     Jedes Mitglied nach § 3 entrichtet einen jährlichen Beitrag entsprechend der Vereinsordnung an den Verein. Dieser Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals des jeweiligen Jahres einzuzahlen.

 (2)     Bei Eintritt des Mitgliedes ist unverzüglich ein Eintrittsbeitrag an den Verein zu entrichten. In diesem Betrag ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kassenjahr enthalten. Die Höhe des Eintrittsbeitrages richtet sich nach der jeweils geltenden Vereinsordnung.  

§ 6 (Kostentragung)

 (1)     Jedes Mitglied nach § 3(1) verpflichtet sich zur Übernahme anteiliger Bewirtschaftungskosten des Clubraumes/ der Clubräume.

Dabei werden die Gesamtbewirtschaftungskosten turnusmäßig vorausschauend (monatlich oder jährlich) vom Vorstand ermittelt.

Die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten erfolgt pro Mitglied je nach Anteil der Mitgliedszeit am Turnuszeitraum.

Je nach zu berücksichtigender Mitgliederzahl verändert sich somit auch der von jedem Mitglied zu tragende Kostenanteil.

Diese Regelung gilt auch bei Nutzung von sonstigen Räumen im Sinne des Vereinszwecks.

  (2)     Jedes Mitglied nach § 3(1) verpflichtet sich weiterhin, die Kosten für die Einrichtung und Erhaltung des Clubraumes/der Clubräume sowie deren

Die Kostentragungspflicht entsteht unmittelbar dann, wenn der Vorstand (ggf. nach vorherigem Beschluss der Mitgliederversammlung) die anteilig pro Mitglied zu erwartenden Kosten bekannt gibt. Hierfür legt der Vorstand reale Kostenschätzungen oder Angebote zu Grunde. Über die tatsächlichen Kosten legt der Vorstand regelmäßig in der der Maßnahme folgenden Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

Mindereinnahmen sind vom Vorstand einzufordern; Mehreinnahmen werden analog den Sonderkosten verwendet.

Diese Regelung gilt auch bei Nutzung von sonstigen Räumen im Sinne des Vereinszwecks.

(3)     Sofern Mitgliedschaften nach § 3(1) erst nach erfolgten Einrichtungs- und Erhaltungsmaßnahmen begründet werden, zahlt das Neu - Mitglied einen Anteil der im laufenden Kassenjahr bisher angefallenen Einrichtungs- und Erhaltungskosten als Sonderkosten in die Vereinskasse.

Die Höhe des Anteils wird in der Vereinsordnung bestimmt. Die Verwendung dieses Geldes erfolgt bei Erfordernis erneuter Einrichtungs- und Erhaltungsmaßnahmen, wobei sich die Gesamtkosten für alle Mitglieder dann um den in der Vereinskasse vorhandenen Sonderkostenbetrag verringern.

(4)     Mitglieder nach § 3(2) können angefallene Kosten für Einrichtungs- und Erhaltungsmaßnahmen anteilig mittragen.

Die anteiligen Gesamtkosten für jedes Mitglied verringern sich dadurch äquivalent. Sobald Mitglieder nach § 3(2) ihre Bereitschaft zur Kostenübernahme  gegenüber dem Vorstand erklärt haben und die Gesamtkosten von Maßnahmen anteilig jedem Mitglied bereits zur Kenntnis gegeben wurden, ist ein Rücktritt von der angezeigten Bereitschaft nicht mehr möglich.

§ 7 (Sachleistungen)

Zur Erreichung des Vereinszwecks können vom Verein auch Sachleistungen, Fördermittel oder Spenden entgegengenommen werden.

Über die zweckgerechte Verwendung dieser Mittel hat der Vorstand auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 8 (Höchstinvestitionssumme)

Die Vereinsordnung soll pro Mitglied nach § 3(1) bestimmen, welche maximale jährliche Höchstinvestitionssumme nicht überschritten werden darf.

Sollten besondere Umstände dies jedoch erfordern, so ist zuvor die Einverständniserklärung der betroffenen Mitglieder einzuholen.  

§ 9 (Sachliche Beiträge zu Investitionen)

(1)     Der Vorstand kann gestatten, dass erforderliche Einrichtungs- und Erhaltungsmaßnahmen von Mitgliedern in Eigenleistung erbracht werden.

(2)     Der Wert der Eigenleistungen verringert die Kosten nach § 6(2) für das Mitglied, das die Eigenleistung erbracht hat. Wenn der Wert der Eigenleistungen die ermittelten Kosten pro Mitglied übersteigt, wird dem jeweiligen Mitglied der ”überschüssige” Wert fiktiv für spätere Maßnahmen zugerechnet.

§ 10 (Nutzungsrecht am Clubraum)

(1)     Ein Nutzungsrecht am Clubraum des Vereins kann für Kinder und Jugendliche nur erlangt werden, wenn deren Eltern bzw. Elternteile oder

  (2)    Kinder unter 10 Jahren dürfen den Clubraum und die sonstigen Räume nur unter Aufsicht zumindest eines Vereinsmitgliedes nach § 3 betreten. 

Die sonstigen Räume sind nur unter Aufsicht des VM zu betreten.

 (3)     Das Nutzungsrecht der Kinder und Jugendlichen erlischt mit Ende der Mitgliedschaft nach § 3 (1).

 (4)     Ein Nutzungsrecht am Club sowie an sonstigen Räumen besteht grundsätzlich für alle Mitglieder sowie deren in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen lebenden Partnern.

(5)     Berechtigte nach Absatz 1 und 4 erhalten vom Vorstand einen Ausweis, der mindestens den Namen und das Lichtbild enthält.

Die Kosten für das Lichtbild sowie die Kosten bei Ausweisverlust sind vom jeweils Berechtigten zu tragen.

Der Ausweis ist auf Verlangen dem VM Vorzuzeigen.

(6)     Besucher des Klubs und der sonstigen Räume müssen ihren Besuch dem Verantwortlichen Mitglied anmelden.

Dieses entscheidet nach Rücksprache mit dem Vorstand, ob dem Besucher eine Ausweis nach Absatz 5 ausgestellt wird.

Die Anzahl der maximal möglichen Besuche regelt die Vereinsordnung.

Über die Nutzung des Ausweises ist im Dienstbuch des VM jeweils eine Notiz zu machen.

§ 11 (Verantwortliches Mitglied)

  (1)     Vom Vorstand wird in Abstimmung mit den Mitgliedern nach § 3 turnusmäßig ein Plan erarbeitet über die Verwaltung des Clubs und sonstiger Räume sowie dessen Schlüssel. Der Plan bestimmt, an welchem Tag und ggf. zu welchen Zeiten welches Mitglied die Schlüssel des Clubs verwaltet und

 Die Funktion des Verantwortlichen Mitglieds(VM) kann jedes Mitglied nach § 3 ausüben, wobei vorrangig auf Mitglieder nach § 3(1) zurückgegriffen werden soll. Analog dazu ist die Handhabung des Zugangs zu sonstigen Räumen.

 (2)     Die Dienstzeit des VM beginnt und endet jeweils mit Quittung in einem Dienstbuch, das beim Vorstand stationiert ist. 

Das neue VM sollte bei Beginn seiner Dienstzeit den Club in Augenschein nehmen.

 (3)     Die Aufsichtsfunktion nach Absatz 1 setzt - außer bei sonstigen Räumen - nicht voraus, dass das VM ständig im Club anwesend ist.

Die Anwesenheit des VM kann insbesondere dann zeitlich eingeschränkt werden, wenn Mitglieder des Jugendvorstandes im Club

§ 12 (Vereinsversammlung)

 (1)     Die Vereinsversammlung tritt zur Gründung und später mindestens einmal halbjährlich zusammen.

Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder von mindestens 20% der Mitglieder nach § 3 muss der Vorsitzende eine Vereinsversammlung auch vorfristig einberufen.

(2)     Eine Vereinsversammlung ist zudem dann einzuberufen, wenn die Erreichung des Vereinszwecks nicht möglich ist.

Ausgehend davon ist von der Vereinsversammlung über die Vereinsauflösung zu befinden. Bei Auflösung des Vereins oder auch bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuer- begünstigten Zwecken zu verwenden. In diesem Sinne dürfen Beschlüsse  über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3)     Am Beginn der Vereinsversammlung wird der Versammlungsleiter bestimmt. Versammlungsleiter kann der Vorsitzende sein.

(4)     Die Vereinsversammlung entscheidet über den Beschluss und Änderungen der Satzung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

(5)     Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied nach § 3 stellen.

(6)     Die Mitgliederversammlung bestätigt den jährlichen Haushaltsplan, den gewählten Jugendvorstand und ggf. die Vertrauensperson mit jeweils einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7)     Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vereinsordnung mit 2/3-Mehrheit der anwesen- den Mitglieder.

(7a)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über die von ihr zu treffenden Beschlüsse gem. § 6 (2) einstimmig unter den anwesenden Mitgliedern.

(8)     Alle sonstigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

(9)     Zu den Mitgliederversammlungen wird durch den Versammlungsleiter ein Protokoll erstellt, das er abzeichnet. Ein Recht auf Beschwerde wird eingeräumt.

Über die Beschwerde ist im Vorstand zu befinden.  

§ 13 (Wahl des Vorstandes)

  (1)     Die Gründungsversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Vorstand. Vorschläge für den Vorstand kann jedes Mitglied nach § 3 stellen.

Die Wahl zum Vorstand erfolgt in der Regel offen. Sofern jedoch ein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, ist diese Wahl

(2)     Die Wahl des Vorstandes wird von einem gesonderten Wahlvorstand geleitet, der aus 2% der anwesenden Mitglieder, jedoch mindestens einem Mitglied besteht. 

Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt unter Leitung des Versammlungsleiters unmittelbar vor der Vorstandswahl offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Wahlvorstand soll kein Mitglied des bisherigen Vorstandes sein, und er soll auch kein Kandidat des neuen Vorstandes sein. 

Der Wahlvorstand übergibt nach erfolgter Vorstandswahl die Versammlungsleitung wieder an den Versammlungsleiter. 

(3)     Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern nach § 3. Sofern die Mitgliederzahl des Vereins über 30 beträgt, sind 10% der Mitglieder in den Vorstand zu wählen. 

(4)     Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie den Kassenwart. 

Die Konstituierung des Vorstandes erfolgt unmittelbar nach erfolgter Vorstandswahl. 

(5)     Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel zwei Jahre. Über eine Verkürzung der Amtszeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit

§ 14 (Befugnisse des Vorstandes)

(1)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt ihn nach außen; ggf. auch vor Gericht.

(2)      Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Einrichtungs-, Erhaltungs- sowie sonstige Maßnahmen bis zu einem Gesamtwert, den die Vereinsordnung bestimmt, die Öffnungszeiten des Clubs sowie über Vereinssicherungsmaßnahmen.

(3)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.

§ 15 (Jugendvorstand)

(1)     Die Kinder und Jugendlichen der Mitglieder nach § 3(1) können aus ihrer Mitte einen Jugendvorstand bilden. 

(2)     Die Wahl dieses Vorstandes erfolgt mindestens alle zwei Jahre unter Leitung mindestens eines Vorstandsmitgliedes nach § 13.

Die Wahl ist offen. Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen nach Absatz 1, sofern sie das 4. Lebensjahr vollendet haben.

(2a)  Die Wahl des Jugendvorstandes ist dann vor Ablauf der Frist aus Absatz 2 durchzuführen, wenn mindestens 30% der wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Vereinsvorstand dies schriftlich fordern oder mindestens ein

(3)     Wählbar für den Jugendvorstand sind alle Jugendlichen nach Absatz 1, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendvorstand besteht aus drei Personen. 

(4)     Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat.

(5)     Der Jugendvorstand artikuliert die Wünsche und Probleme der Kinder und Jugendlichen gegen- über dem Vorstand. Der Jugendvorstand darf an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und das Wort ergreifen. 

(6)     Sobald mindestens zwei Jugendvorstandsmitglieder im Club anwesend sind, können diese Aufsichtsfunktionen nach § 11 (3) in Kooperation mit dem VM wahrnehmen.  

§ 16 (Vertrauensperson)

(1)     Die Kinder und Jugendlichen wählen mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern nach § 3 eine Vertrauensperson, die nicht dem Vorstand angehört. Die Wahl erfolgt analog zu § 15 (2). 

(2)     Vertrauenspersonen sollen entstehende Konflikte zwischen den berechtigten Kindern und Jugendlichen untereinander sowie zum

Sind berechtigte Belange und Probleme der Kinder und Jugendlichen im Gespräch mit dem Vorstand nicht zu klären,

Die Vertrauensperson hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. 

§ 17 (Ausschluss)

(1)    Auf Beschluss des Vorstandes (einfache Mehrheit) können Mitglieder nach § 3 ausgeschlossen werden, wenn

der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet wurde,

durch sie die Übernahme der Kosten nach § 6 nicht satzungsgemäß 
erfolgt,

sie oder deren Kinder die Einrichtung oder die bauliche Hülle des/der Clubraumes/Clubräume sowie der sonstigen Räume schuldhaft und grob fahrlässig gefährden. Der Vorstand kann bestimmen, dass die daraus erwachsenden Wiederherstellungskosten entgegen

sie oder deren Kinder fremden Personen den Zutritt zum Clubraum des Vereins ermöglichen, ohne das der Vorstand zuvor eine Sondererlaubnis oder einen Besucherausweis erteilt hat,

sie oder deren Berechtigte Straftaten während der Vereinstätigkeit begehen,

Sie oder deren Berechtigter sonstige Vereinregeln trotz mindesten dreimaliger Ermahnung nicht beachten.

(2)    Erforderliche Mahnungen werden kostenseitig dem betroffenen Mitglied in Rechnung gestellt.  

§ 18 (Salvatorische Klausel)

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so führt dies nicht zur Ungültigkeit der gesamten Satzung.

§ 19 (Gründung)

Die Gründung des Vereins erfolgte am 01.11.2000 in Beelitz-Heilstätten.  

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Stand: 27. Juni 2003